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Fachspezifische Bestimmungen zur Zwischenprüfung

14. INFORMATIK

§ 1 ZUSAMMENSETZUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES

Zuständiger Prüfungsausschuß ist der Prüfungsausschuß für den Diplomstudiengang Informatik.

§ 2 ZULASSUNGSVORAUSSETZUNG

Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei beliebigen Praktikumsscheinen aus dem Block "Einführung in die Informatik I, II, III".

§ 3 PRÜFUNGSANFORDERUNGEN

Der Prüfungsstoff orientiert sich am Inhalt der Lehrveranstaltungen

Einführung in die Informatik I

Einführung in die Informatik II

Einführung in die Informatik III

§ 4 ART UND UMFANG DER PRÜFUNG

Die Zwischenprüfung im einwertigen Beifach Informatik besteht aus einer vierstündigen Klausur.

Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfung

14. INFORMATIK

§ 1 Studienumfang

Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 20 SWS im Grundstudium und 20 SWS im Hauptstudium.

§ 2 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Zuständiger Prüfungsausschuß ist der jeweils amtierende Prüfungsausschuß nach der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Informatik in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar oder Hauptseminar in Informatik.

§ 4 Prüfungsanforderungen

(1) Die schriftliche Prüfung richtet sich nach den Anforderungen des Prüfungsfaches "Informatik I" der jeweils geltenden Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Informatik. Die Prüfungsanforderungen orientieren sich am Stoff von zwei Grundlagenfächern im Umfang von 8 Semesterwochenstunden nach freier Wahl der Kandidaten.

(2) Die mündliche Prüfung orientiert sich am Stoff von Lehrveranstaltungen im Umfang von 7-8 Semesterwochenstunden aus einem Wahlpflichtfach entsprechend der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Informatik in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Weiterhin sind studienbegleitende Leistungen nach freier Wahl im Umfang von 4-6 Semesterwochenstunden zu erbringen. Der Prüfer legt jeweils den Prüfungsmodus fest.

§ 5 Durchführung der Prüfung

(1) Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung besteht aus einer zweistündigen Klausur nach den Vorschriften für "Informatik I" der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Informatik in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung ist in dem nach § 4 Abs. 2 gewählten Prüfungsfach nachden Vorschriften der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Informatik in der jeweils geltenden Fassung abzulegen.

§ 6 Ermittlung der Fachnote

Die Fachnote wird als arithmetisches Mittel aus den schriftlichen, mündlichen und studienbegleitenden Leistungen mit dem Gewicht 2 : 2 : 1 gebildet.

  

Letzte Änderung: 24. Februar 1999 (hs)