14. INFORMATIK
§ 1 ZUSAMMENSETZUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES
Zuständiger Prüfungsausschuß ist der Prüfungsausschuß für den Diplomstudiengang Informatik.
§ 2 ZULASSUNGSVORAUSSETZUNG
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei beliebigen Praktikumsscheinen aus dem Block "Einführung in die Informatik I, II, III".
§ 3 PRÜFUNGSANFORDERUNGEN
Der Prüfungsstoff orientiert sich am Inhalt der Lehrveranstaltungen
Einführung in die Informatik I
Einführung in die Informatik II
Einführung in die Informatik III
§ 4 ART UND UMFANG DER PRÜFUNG
Die Zwischenprüfung im einwertigen Beifach Informatik besteht aus einer
vierstündigen Klausur.
14. INFORMATIK
§ 1 Studienumfang
Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 20 SWS im Grundstudium und 20 SWS im Hauptstudium.
§ 2 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Zuständiger Prüfungsausschuß ist der jeweils amtierende Prüfungsausschuß nach der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Informatik in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
Zulassungsvoraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar oder
Hauptseminar in Informatik.
§ 4 Prüfungsanforderungen
(1) Die schriftliche Prüfung richtet sich nach den Anforderungen des
Prüfungsfaches "Informatik I" der jeweils geltenden Prüfungsordnung der
Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Informatik. Die
Prüfungsanforderungen orientieren sich am Stoff von zwei Grundlagenfächern
im Umfang von 8 Semesterwochenstunden nach freier Wahl der Kandidaten.
(2) Die mündliche Prüfung orientiert sich am Stoff von Lehrveranstaltungen im
Umfang von 7-8 Semesterwochenstunden aus einem Wahlpflichtfach entsprechend
der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Informatik in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Weiterhin sind studienbegleitende Leistungen nach freier Wahl im Umfang
von 4-6 Semesterwochenstunden zu erbringen. Der Prüfer legt jeweils den
Prüfungsmodus fest.
§ 5 Durchführung der Prüfung
(1) Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer zweistündigen Klausur nach den
Vorschriften für "Informatik I" der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart
für den Diplomstudiengang Informatik in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung ist in dem nach § 4 Abs. 2 gewählten Prüfungsfach nachden Vorschriften der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den
Diplomstudiengang Informatik in der jeweils geltenden Fassung abzulegen.
§ 6 Ermittlung der Fachnote
Die Fachnote wird als arithmetisches Mittel aus den schriftlichen, mündlichen und studienbegleitenden Leistungen mit dem Gewicht 2 : 2 : 1 gebildet.