Institutsverbund Informatik | Informationen zum Thema Arbeitszeit - Urlaub - Krankheit
Bild mit Unilogo
homeicon uni siteicon sitemap kontakticon kontakt impressicon impressum
unilogo Universität Stuttgart 
Fakultät Informatik, Elektrotechnik und Informationstechnik

Institutsverbund Informatik (IvI)

englishicon
 

  Arbeitszeit - Urlaub - Krankheit

  • Arbeitszeitkonto
    Bitte führen Sie ein Arbeitszeitkonto zum Nachweis Ihrer geleisteten Arbeitszeit und Abrechnung Ihrer Überstunden durch Freizeitausgleich. Durch den neuen Tarifvertrag (TV-L) ergeben sich Änderungen zum bisherigen Verrechnungsmodus. Die Arbeitszeit beträgt bei einer Vollzeitstelle von 39,5 Std. (= 7:54 Std./tägl.), bei einer Teilzeitstelle (0,5-Stelle) 19,75 Std. (= 19:45 Std./Woche). Der Abrechnungszeitraum beträgt ab 01.11.06 jeweils ein Jahr, es können ab jetzt mehrere zusammenhängende Tage Freizeitausgleich genommen werden (i. d. R. max. 5 Tage). Der Anspruch darauf wird nicht mehr durch Krankheit verloren gehen.

  • Krankmeldung / Arbeitsunfähigkeit
    Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich mündlich, fernmündlich oder schriftlich anzuzeigen, d. h. sobald es den Umständen des Einzelfalles nach zumutbar ist (z. B. erste Gelegenheit zum Telefonieren) mit  Information über die voraussichtliche Dauer.

  • Arbeitszeit / Gleitzeit
    Informationen zum Thema Arbeitszeit und Gleitzeit finden Sie im Handbuch der Verwaltung, Teil 1: Personal und beachten Sie den Rahmendienstvertrag zwischen Universität Stuttgart und dem Personalrat sowie die Rundschreiben zu diesem Thema.

  • Arztbesuche, Behördengänge und sonstige private Erledigungen
    Sie sind grundsätzlich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit zu tätigen.

  • Dienstreisen am Sonntag/umfangreiche Reisetätigkeit
    (Handbuch der Verwaltung: Teil I – Personalwesen
    - Arbeitszeit 3, Abs. 2 (Stand: 01.08.2007)
    Die Regelung der Bezahlung für den Zeitaufwand bei Dienstreisen an einem Sonntag gibt es nicht mehr. Nach wie vor gilt, dass grundsätzlich nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit rechnet. Es wird jedoch mindestens die auf den Reisetag entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt.

    Für Fälle umfangreicher Reisetätigkeit wird erstmals tariflich ein Teilausgleich von Reisezeiten vereinbart, wie er in ähnlicher Form in den VwV zu 90 LBG für Beamte bereits enthalten ist. 

    Der tarifliche Teilausgleich von Reisezeiten ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    In die Betrachtung dürfen nur Reisezeiten einbezogen werden, nicht aber Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort.
    Die Reisezeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie nicht (nach § 6 Absatz 11 Satz 2) bereits in die regelmäßige Arbeitszeit fallen. Die außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegenden Reisezeiten finden bis zu einer Bagatellgrenze von 15 Stunden im Monat keine Berücksichtigung.
    Nur die die Bagatellgrenze übersteigenden Reisezeiten (15 Stunden) werden für einen Ausgleich herangezogen. Der Ausgleich wird im Umfang von 25 v.H. der Stunden, die die Bagatellgrenze übersteigen, gewährt, und zwar bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften durch Anrechnung auf die Arbeitszeit. Eine Anrechnung kann demnach nur für die Stunden erfolgen, die über 15 Stunden liegen.

  • Urlaubsanspruch während der Probezeit:
    Grundsätzlich gilt: die Urlaubssperre während der Probezeit gilt für alle Beschäftigten, auch wenn die Laufzeit des Arbeitsvertrages nur ein Jahr beträgt.

  • Urlaubsantrag
    Bitte nutzen Sie den beiliegenden Urlaubsantrag (für Professoren als Urlaubsmitteilung) zur Vorlage in der Geschäftsleitung, die Ihre Urlaubsdatei führt.

  • Berechnung des Urlaubsanspruchs
    Auszug aus dem Handbuch der Verwaltung
    Urlaubsdauer: Angestellte und Arbeiter
    , deren wöchentliche Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, erhalten folgenden Erholungsurlaub:

     

    bis zum  vollendetem
    30. Lebensjahr

    bis zum  vollendetem
    40. Lebensjahr

    nach vollendetem
    40. Lebensjahr

     

    A r b e i t s t a g e

    Verg.-Grn.
    BAT I - I a

    26

    30

    30

    Verg.-Grn. I b - X
    alle Lohngruppen

    26

    29

    30

    Urlaubsdauer: Angestellte und Arbeiter, deren wöchentliche Arbeitszeit auf 4 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, erhalten folgenden Erholungsurlaub:

     

    bis zum  vollendetem
    30. Lebensjahr

    bis zum  vollendetem
    40. Lebensjahr

    nach vollendetem
    40. Lebensjahr

     

    A r b e i t s t a g e / 4-Tage-Arbeitswoche

    Verg.-Grn.
    BAT I - I a

    21

    24

    24

    Verg.-Grn. I b - X
    alle Lohngruppen

    21

    24

    24

     Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen (§ 47 SchwbG). Erwerbsbeschränkte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 50 %, aber mindestens 25 % beträgt, erhalten einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen (§ 49 BAT, § 49 MTL II). Auch Gleichgestellte (§ 2 Schwerbehindertengesetz) erhalten bei entsprechender Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich den reduzierten Urlaub von 3 Arbeitstagen.

    Die Gewährung einzelner Urlaubstage ist möglich. Dagegen ist die Gewährung "halber" oder „stundenweiser“ Urlaubstage nicht zulässig. Ebenso wenig kann Urlaub im Vorgriff gewährt werden.
    Die zeitliche Festlegung des Erholungsurlaubs kann nicht einseitig vom Arbeitnehmer, sondern im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber getroffen werden.
    Nach § 7 (1) Bundesurlaubsgesetz sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, soweit nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.
     

  • Urlaubsübertragung
    Mit Rundschreiben vom 16.03.07 (RS 37/2007) teilt das Dezernat Personal folgendes mit:

    "Mit Rundschreiben Nr. 30/2007, Teil F. Nr. 4 haben wir einige Regelungen zur Urlaubsübertragung bekanntgegeben. Inzwischen haben wir vom Finanzministerium ergänzende Hinweise zu diesem Thema erhalten, die wir Ihnen abschließend bekannt geben möchten:

    1. Die Urlaubsübertragung bestimmt sich entgegen unserer bisherigen Mitteilung für Beschäftigte nicht nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Die strenge Regelung des BUrlG gilt somit nicht. Das bedeutet, dass sich die Übertragung wie bei Beamten künftig nach der „Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen und Beamten“ (AzUVO) richtet und damit im Grunde voraussetzungslos ist.
    2. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein. Diese Regelung, die nicht an die Schulpflicht von Kindern gebunden ist, gilt bereits für die im Jahre 2006 erworbenen Urlaubstage, die in das Jahr 2007 übertragen worden sind. "

    Der Rest-Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr kann also jeweils ohne Begründung in das Folgejahr übertragen werden ohne Angaben von Gründen. Der 30. September des Folgejahres ist der letztmögliche Urlaubstag. Sind Urlaubstage bis dahin nicht genommen, verfällt der Urlaubsanspruch.