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unilogo Universität Stuttgart 
Fakultät Informatik, Elektrotechnik und Informationstechnik

Institutsverbund Informatik (IvI)

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Wichtige Termine der Geschäftsleitung:
  • Tutoren-Schlüssel für die Poolräume:
    Abgabe der Namenslisten mit studentischen Tutoren: 4 Wochen vor Beginn des Semesters respektive der Übungen
  • Büro-Schlüssel für neue Mitarbeiter:
    Bitte geben Sie mindestens 4 - 6 Wochen Bescheid vor Einstellung neuer Mitarbeiter, welche Büroschlüssel benötigt werden. Falls im Büro der Geschäftsleitung keine passenden Schlüssel und/oder Zylinder vorhanden sind, müssen diese angefertigt werden (Lieferzeit: ca. 4 - 6 Wochen).
  • Resturlaub aus dem Vorjahr / Übertragung in das laufende Jahr:
    Seit 2007 gelten verschiedene neue Gesetze: der Tarifvertrag-Land (TV-L) und der Überleitungsvertrag (TVÜ) sowie das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Parallel dazu gilt ab dem 01.01.06 für Beamte, dass der Jahresurlaub grundsätzlich bis zum 30.09. des Folgejahres anzutreten ist (s. Handbuch der Verwaltung, Universität Stuttgart, U7).

    Das bedeutet für den Resturlaub aus dem Vorjahr, dass jeder Mitarbeiter (Beamte, Angestellte im Wissenschaftlichen und Nicht-Wissenschaftlichen Dienst) den restlichen Urlaubsanspruch bis maximal zum 30.09. des Folgejahres übertragen kann. Der 30.09. ist der letztmögliche Urlaubstag.

  • Spezielle Regelung für die Universität:
    Nach § 61 Abs. 4 UG haben Universitätsprofessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftliche Assistenten ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern, das gleiche gilt bei Heilkuren. (siehe Sonderregelung § 40 für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen)
    Die übliche Urlaubssperre in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten entfällt für Wissenschaftliche Mitarbeiter mit Verträgen unter einem Jahr.

    TV-L, Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung: § 26 Erholungsurlaub

    (1)  (…) Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.

    Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 7: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

    (2)       Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

    a)        Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

    b)        Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.

  • Urlaubsverfall:
    Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt generell und ohne Ausnahme; ein finanzieller Ausgleich für verfallenen Erholungsurlaub erfolgt nicht.