Institutsverbund Informatik | Informationen zum Thema Verwaltung: Spezielles
Bild mit Unilogo
homeicon uni siteicon sitemap kontakticon kontakt impressicon impressum
unilogo Universität Stuttgart 
Fakultät Informatik, Elektrotechnik und Informationstechnik

Institutsverbund Informatik (IvI)

englishicon
 
      Verwaltungsabläufe und -vorschriften / Spezielle Fragestellungen:
  • Repräsentationskosten, Bewirtung von Gästen, etc.

    Bei Bewirtungen sind folgende Angaben notwendig:
    - Anlass der Bewirtung
    - Tag der Bewirtung
    - Ort der Bewirtung
    - Namensliste der Teilnehmer
    - Höhe des Gesamtaufwands
    - Bestätigung der Angaben durch Unterschrift des Verantwortlichen am Institut

                        Bitte beachten Sie das Rundschreiben Nr. 71/98 sowie das Rundschreiben Nr. 52/00  und Kassen-Info vom 22.08.07 (s.u.)
                        (hier: Mentorenprogramm) und den Auszug aus dem
                       
    -> Handbuch der Verwaltung Teil: II - Dokument: R4  zum Thema Repräsentationskosten.

    "Ausgaben für Repräsentationszwecke, die Einrichtungen der Staatsverwaltung leisten, unterliegen in besonderem Maße der kritischen Beachtung durch die Öffentlichkeit. Die in der Wirtschaft übliche Praxis der Kontaktpflege kann von Einrichtungen der öffentlichen Hand nicht ohne weiteres übernommen werden, weil im staatlichen Bereich für solche Zwecke in aller Regel Haushaltsmittel einzusetzen sind, die in erster Linie von der Allgemeinheit aufgebracht werden.
    Gleichwohl können sich auch Einrichtungen des Landes bei besonderen Anlässen gewissen Repräsentationspflichten nicht entziehen. Für die Bewirtschaftung der hierfür in Betracht kommenden Haushaltsmittel gelten die nachfolgenden Grundsätze.
    Beim Einsatz von Haushaltsmitteln für Zwecke der Repräsentation und Kontaktpflege (Repräsentationsausgaben) ist stets der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§§ 7 und 34 LHO mit VV-LHO) zu beachten. Der Verfügungsberechtigte hat daher jeweils vor Veranlassung von Repräsentationsausgaben nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob eine dienstliche Veranlassung und ein besonderer Grund zur Repräsentation überhaupt vorliegen und auf welches Mindestmaß (z. B. Personenkreis, Angebot, Ablauf einer Veranstaltung) die Repräsentation zu begrenzen ist. (...)"

    Auszüge aus dem Rundschreiben Nr. 71/98:
    "
    Die Leistung von Repräsentationsausgaben ist im Bereich der Landesverwaltung nur in sehr eingeschränktem Maß möglich. Die in der Wirtschaft übliche Praxis der Kontaktpflege kann von Einrichtungen der öffentlichen Hand nicht ohne weiteres übernommen werden, weil im staatlichen Bereich für solche Zwecke in aller Regel Mittel einzusetzen sind, die in erster Linie von der Allgemeinheit aufgebracht werden. Die Leistung von Repräsentationsausgaben ist in den Richtlinien des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 29.8.1992 über die Leistung von Repräsentationsausgaben geregelt. Nach diesen Richtlinien können Repräsentationsausgaben grundsätzlich nur aus Drittmitteln von privaten Geldgebern geleistet werden. [Drittmittel, für die eine Spendenbescheinigung nach § 10 b Einkommenssteuergesetz ausgestellt wurde, dürfen nicht für Repräsentationszwecke verwendet werden.] Unter Repräsentationsausgaben sind alle Ausgaben zu verstehen, die für Bewirtung (Getränke, Speisen, Geschirr, usw.) und Geschenke geleistet werden.

    Drittmittel aus Forschungsaufträgen und Mittel Dritter, die für die Förderung von Forschung und Lehre oder ohne ausdrückliche Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt werden, sind durch die Einstellung in den Haushaltsplan Landesmittel, die zweckentsprechend einzusetzen sind. Die Inanspruchnahme für Repräsentationszwecke und Kontaktpflege nach außen ist zulässig, wenn dies in vertretbarem Rahmen und im Zusammenhang mit dem Einwerben von Aufträgen oder mit dem Beschaffen von Mitteln für die Forschung geschieht. Dabei gelten folgende Grundsätze: Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. (...) Ausgaben für Repräsentation und Kontaktpflege können nur geleistet werden, wenn deren Wirkung nach außen gerichtet ist. (...) Repräsentationsausgaben sind einzeln zu belegen. (...) Aufwendungen, die ausschließlich Angehörigen der eigenen Einrichtung zugute kommen sollen, dürfen nicht aus Drittmitteln bestritten werden."
     

    [kassen-info] Angaben zu Bewirtungsaufwendungen vom 22. August 2007:
    "Sehr geehrte Damen und Herren,
    gemäß § 4 Abs. 5 Ziffer 2 Einkommenssteuergesetz sind die Aufwendungen für Bewirtungen konkret zu begründen. Ohne die vorgeschriebenen Angaben ist eine (Aufwands-)Buchung sowie bei steuerpflichtigen Fonds ein Vorsteuerabzug für Bewirtungsaufwendungen steuerrechtlich nicht zulässig. Bitte fügen Sie daher der Auszahlungsanordnung über Bewirtungsrechnung das o.g. Formular von Ihnen ausgefüllt und unterzeichnet  bei. Ausfüllhinweis: Im Feld "Teilnehmer der Bewirtung" bei ungegrenzter Teilnehmerzahl (z.B. Kolloquium, öffentl. Vortragsreihe, …) bitte eine Kopie des Einladungsschreibens oder Veranstaltungsflyers beifügen. Bitte den betreffenden Auszahlungsanordnungen stets dieses Formblatt beifügen."

  • Tagungen: Abrechnung der Einnahmen von Teilnahmegebühren
                        -> Rechnungsstellung bei Anmeldung der Teilnehmer (bargeldlos)
                        -> Bareinnahmen: Nicht möglich, da der Verwaltungsaufwand zu hoch ist. Ausnahme: Einzahlung über das Institutssekretariat.
                        Bitte setzen Sie sich unbedingt rechtzeitig mit der Geschäftsstelle in Verbindung!
                        Um den Verwaltungsaufwand zukünftig so gering als nötig zu halten, wird von der Geschäftsstelle eine Kassenliste mit monatlicher Annahmeanordnung für die eingegangenen Beträge erstellt.

                        -> Parkplatz:
                            Bitte weisen Sie die Gäste auf den Großparkplatz Nord auf dem Campus hin! (siehe Stadtplan)
     
  • Geldeingang von Dritten

    Für alle Überweisungen innerhalb und insbesondere außerhalb der Universität, müssen Einzahlungen durchnummeriert werden, um auf dem Gesamt-Bankkonto der Universität Stuttgart eindeutig identifizierbar zu sein.
    Wenn Sie Zahlungseingänge von Dritten erwarten, setzen Sie sich bitte zuerst mit der Geschäftsleitung in Verbindung, damit eine Annahme-Anordnung für die Universitätskasse angefertigt werden kann.

    Benötigt werden folgende Informationen:
    - Buchungs-/Haushaltskonto Ihres Institutes (d.h. Kostenstelle und Fond, also Informationen über Normalhaushalt, Drittmittel, etc.)
    - Betrag
    - Einzahler
    - ggf. Referenzbuchung / Reise / Tagung / etc. (bei Berichtigungen o.ä.)

    Zahlungsvermerk / Verwendungszweck:
    -> Als Verwendungszweck muss der Einzahler unbedingt die komplette Nummer der Buchung, also Kostenstelle - Fonds-/Haushaltsprogramm - Lfd./HÜL-Nr und die Rechnungsnummer) angeben!
    -> Die Rechnungsnummer setzt sich idealerweise aus der Kostenstelle/Nummer des Fonds und Ihrer Instituts-Rechnungsnummer zusammen.
    -> Bitte legen Sie unbedingt eine Rechnungskopie der Teilnahmegebühren, Drittmittel o.ä. vor, damit eine Annahmeanordnung erstellt werden kann.

  • Bankverbindung der Universität Stuttgart

 

  • Gastvorträge:
                 -> siehe Handbuch der Verwaltung Teil I G2 "Gastvorträge" und einschlägiges Merkblatt.
                 benötigte Formulare:
                 1) Antrag auf Genehmigung des Gastvortrags
                 2) Bestätigung des Gastvortrags

    Gastvorträge, die aus Institutsmitteln finanziert werden:
    - Das einladende Institut reicht den Antrag auf Genehmigung des Gastvortrags zusammen mit der Reisekosten-Abrechnung und den dazugehörigen Anlagen (Original-Bahnticket, Original-Flugticket, Hotelrechnung usw.) sowie dem Bestätigungsvordruck über die IVI-GL bei der Zentralen Verwaltung ein.
    - Bei Gastvorträgen, bei denen keine Reisekosten erstattet werden und nur ein Honorar ausbezahlt werden soll, ist nur der Antrag auf Genehmigung des Gastvortrags zusammen mit dem Bestätigungsvordruck über die IVI-GL bei der Zentralen Verwaltung einzureichen.
    - Die Zentrale Verwaltung prüft, ob alle Unterlagen vollständig vorhanden sind. Des weiteren prüft die Zentrale Verwaltung die Höhe des Honorars sowie ggf. die Abrechnung der Reisekosten (sind alle Belege und ggf. Begründungen vorhanden?).
    - Sind alle Unterlagen vollständig, so reicht die Zentrale Verwaltung die Unterlagen wie folgt ein:
    - Bei Erstattung von Reisekosten gehen die Unterlagen zuerst zur Reisekostenstelle, diese legt die Höhe der auszuzahlenden Reisekosten fest. Anschließend reicht die Reisekostenstelle die Unterlagen dem Dezernat Personal weiter, welches die Gesamtunterlagen rechnerisch richtig prüft und den auszuzahlenden Gesamtbetrag festlegt.
    - Bei Gewährung eines Honorars ohne Reisekosten gehen die Unterlagen zur Prüfung der rechnerischen Richtigkeit und Festlegung des Auszahlungsbetrages direkt an das Dezernat Personal.
    - Nachdem die Unterlagen von der Zentralen Verwaltung geprüft und der Auszahlungsbetrag festgelegt wurde, erhält die IVI-GL die Unterlagen wieder zurück um die Auszahlung gemäß des festgelegten Betrages mittels Auszahlungsanordnung zu veranlassen.

     

  • Reisekostenersatz für Steuerausländer aus Drittmittelkonten
      Wenn Sie Gastreferenten ohne Steuerwohnsitz in Deutschland zu Tagungen / Konferenzen / Meetings einladen und die Reisekosten aus Drittmitteln, also steuerpflichtigen Mitteln erstatten möchten, fallen folgende Steuerzahlungen aus Ihrem Drittmittelkonto an:
      - Gastreferat mit Honorar:
         es fallen Einkommensteuer für die Honorar und Umsatzsteuer für Reisekosten an
      - Gastreferat ohne Honorar aber mit Reisekosten
        keine Einkommensteuer, jedoch fallen 19 % Umsatzsteuer für die Reisekosten an
      In diesen beiden Fällen wird die Privatadresse (exakter Steuerwohnsitz) benötigt.
      Diese Steuern fallen nicht an für einfache Teilnehmer ohne Kostenersatz für Reisekosten und/oder Honorar.

     

  • Auslandszahlungen; hier: Bankgebühren
      Kassen-info vom 24. August 2007
      Im Zusammenhang mit Bankgebühren bei Auslandszahlungen möchte die Kreditorenbuchhaltung an das Rundschreiben-Nr. 60/2003 erinnern:  
      "Die Universitätskasse veranlasst im Regelfall die Auslandszahlungen in Höhe des angeordneten Betrags. Der Auftraggeber (Anweisende Stelle) trägt die Entgelte und Auslagen seiner Bank und der Begünstigte die übrigen Entgelte und Auslagen (Standardverfahren , sogenannte "Entgeltteilung/SHARE"). Die Gutschrift beim Empfänger reduziert sich um seine eigenen Gebühren. Dies ist die normale Abwicklung, da der Auftraggeber keinen Einfluss darauf hat, ob der Zahlungsempfänger sein Konto bei einer teuren oder billigeren Bank führt.  
      Eine andere Gebührenregelung wird nur auf Anordnung der anweisenden Stelle getroffen. Soll im Einzelfall der Zahlungsempfänger den angewiesenen Betrag vollständig ohne Abzug von Bankgebühren erhalten, bringen Sie bitte auf der Auszahlungsanordnung deutlich den Vermerk "Sämtl. Bankgebühren zu Lasten des Auftraggebers/Instituts" an. Die Belastung Ihrer Verbuchungsstelle erfolgt nach Abwicklung der Zahlung in Höhe des Anweisungsbetrags (in Euro) zuzüglich sämtlicher angefallenen Gebühren. Beachten Sie bitte daher die Zahlungsbedingungen des Rechnungsstellers im Einzelfall (Rechnungsaufschrift wie z.B. "Bankspesen zu Lasten des Auftraggebers" ,"spesenfrei für Empfänger", "free of bank charges", u.a.). Über die Höhe der anfallenden fremden Bankgebühren kann die Universitätskasse wie auch unsere Bank vorab keine Angaben machen, da dies von dem jeweiligen Land, den Gebührensätze der Empfängerbank und der Auftragssumme abhängt."
      Die Kreditorenbuchhaltung wird daher künftig ohne ausdrückliche Anweisung auf der Auszahlungsanordnung die Entgeltteilung anwenden. Für evt. Rückfragen zu diesem Verfahren stehen wir gerne zur Verfügung.
      Mit freundlichen Grüßen Kreditorenbuchhaltung/Auslandszahlungsverkehr "