Zur Webseite der Uni Stuttgart

Internationale Mitarbeiter

Internationale Mitarbeiter (Angestellte) an der Uni Stuttgart

  • Infoblatt der Uni Stuttgart

  • Information in English for prospective employees

  • Broschüre der Verwaltung für neue Mitarbeiter (in deutsch)

  • Portal für internationale DoktorandInnen

  • Information "Studying for a Doktoral Degree (engl.)

  • Portal New in the City

  • Abteilung Internationale Angelegenheiten
    zuständig für

    - internationale Studenten an der Universität Stuttgart und Stuttgarter Studenten bei ihrem Auslandsstudium
    - internationale Gastdozenten (ohne regulären Arbeitsvertrag) in Stuttgart und Stuttgarter Wissenschaftler im Ausland

  • Internationale Wissenschaftler als Mitarbeiter an der Universität Stuttgart
    (alle Nationen)

    Jeder Wissenschaftliche Mitarbeiter, auch wenn er nur für kurze Zeit an der Universität beschäftigt ist, benötigt folgende Unterlagen als Voraussetzung für einen Arbeitsvertrag - unabhängig von seiner Nationalität:
    - Anschrift der Wohnung in der BRD, in der er beim Rathaus / Einwohnermeldeamt (Abt. Ausländeramt) gemeldet ist
    - Meldebestätigung und ggf. Aufenthaltstitel des Rathaus / Einwohnermeldeamtes (Abt. Ausländeramt), 
    (An vielen Orten auch online: Anmeldung möglich oder zumindest Formulare erhältlich!)
    - Lohnsteuerbescheinigung (erhält man beim Rathaus / Einwohnermeldeamt / Abt. Ausländeramt)
    - Bankverbindung in der Bundesrepublik Deutschland
    - Mitgliedschaft in einer (i.d.R. gesetzlichen) Krankenkasse in der BRD
    (Diese ist auch dann notwendig, wenn der Wissenschaftler grundsätzlich an der Universität eines anderen Landes beschäftigt und nur für seinen Aufenthalt in Deutschland beurlaubt worden ist.)
    - Sozialversicherungsausweis (erhält man beim ersten Beschäftigungsverhältnis in der BRD)

  • Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für EU-Bürger
    Tatsächlich wird derzeit teilweise noch zwischen EU-Bürgern aus den "alten" EU-Staaten und den Beitrittsstaaten (= „neuen“ EU-Staaten)  unterschieden.

  • Seit 01.01.2005 ist nicht mehr die Agentur für Arbeit, sondern die Ausländerbehörde des deutschen Wohnortes zuständig für die "Arbeitserlaubnis". Ausgenommen hiervon sind lediglich die EU-Bürger aus den Beitrittsstaaten. Staatsangehörige der "alten" EU-Staaten benötigen keine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung. Die Ausländerbehörde stellt jedem EU-Bürger auf Wunsch eine Freizügigkeitsbescheinigung aus.

  • Seit dem 1 Mai 2011 erlangten Arbeitnehmer aus Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei die uneingeschränkte Arbeitnehmervollzügigkeit.

  • Besonderheit für neu einreisende Arbeitnehmer Bulgarien und Rumänien:
    Ihre Bürger sind Unionsbürger im Sinne des Art. 18 EG-Vertrag und genießen grundsätzlich Freizügigkeit. Dies bedeutet, dass das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung mehr findet und die bisherigen Aufenthaltstitel (z. B. Aufenthaltserlaubnis) zwar weiter gültig sind, aber nicht mehr neu erteilt oder verlängert werden können. Statt dessen werden auf Wunsch nur noch formlose Bescheinigungen über das Freizügigkeitsrecht ausgestellt. Hierfür kann es im Einzelfall erforderlich sein, Nachweise vorzulegen.

    Bei der Agentur für Arbeit muss zuerst eine Arbeitserlaubnis-EU eingeholt werden. Diese Regelung gilt grundsätzlich für jede Art von Beschäftigung und wird für Wissenschaftler und soweit es sich um eine arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung handelt, problemlos ausgestellt.


    Für neu einreisende Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien besteht keine Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das heißt, dass diese zur Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis benötigen, die die Agenturen für Arbeit nach einer Einzelfallprüfung ausstellen können.

  • Soweit ein EU-Bürger aus einem Beitrittsstaat als Zweck des Aufenthalts "Beschäftigung" angibt, erhält er die Freizügigkeitsbescheinigung erst nach Vorlage der "Arbeitserlaubnis-EU".

  • Die Anschrift der Ausländerbehörde der Stadt Stuttgart lautet:

Landeshauptstadt Stuttgart,
Amt für öffentliche Ordnung ("Ordnungsamt")

Eberhardstraße 39
70173 Stuttgart

auslaenderrecht@stuttgart.de staatsangehoerigkeitsrecht@stuttgart.de
oder ggf. poststelle.32@stuttgart.de

Telefon:

Fax:

Auskunft:

(0711) 216-3889 /-3589

(0711) 216-7974

Empfohlene Anrufzeiten:

Mo. - Mi. 14:00 -15:30 h

und Do. 09:00 -12:00 h

Geschäftszeiten (grundsätzlich nur mit Terminvereinbarung):

Mo - Mi

08:30 - 13:00 Uhr

Do

13:00 - 18:00 Uhr

Fr

08:30 - 12:00 Uhr

Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (pdf) der Stadt Stuttgart

  • Rückerstattung der gesetzlichen und Befreiung von der betrieblichen Rentenpflichtversicherung

    - Übertrag der erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenpflichtversicherung sind auf Antrag (meist) problemlos übertragbar durch einen internationalen Versicherungsausgleich. Diese Versicherung wird immer automatisch einbehalten vom Gehalt. Bitte informieren Sie sich nach Abschluss Ihrer Tätigkeit in Deutschland bei Ihrem Versicherungsträger im Herkunftsland oder dem Land Ihrer späteren Berufstätigkeit.

    - VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
    Von der betrieblichen Altersversorgung können Sie sich vorab befreien lassen, wenn Sie erstmals im öffentlichen Dienst Deutschlands arbeiten und nicht länger als fünf Jahre beschäftigt werden. Falls dies nicht geschehen ist, können Ihnen die finanziellen Ansprüche aus dieser Betriebsrente des Bundes und der Länder nach Rückkehr in das Herkunftsland rückbezahlt werden.