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  • Formular Urlaubsantrag

  • Resturlaub aus dem Vorjahr / Übertragung in das laufende Jahr
    (bisherige Regelung):
    Seit 2007 gelten verschiedene neue Gesetze: für Beschäftigte (Angestellte / Arbeiter) der Tarifvertrag-Land (TV-L) und der Überleitungsvertrag (TVÜ) sowie das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), parallel dazu gelten ab dem 01.01.06 für Beamte vergleichbare Regelungen:
    Der Jahresurlaub ist grundsätzlich während des laufenden Kalenderjahres anzutreten, kann aber bis zum 30.09. des Folgejahres übertragen werden (s. Handbuch der Verwaltung, Universität Stuttgart, U7). Das bedeutet für den Resturlaub aus dem Vorjahr, dass jeder Mitarbeiter (Beamte, Angestellte im Wissenschaftlichen und Nicht-Wissenschaftlichen
    Dienst) den restlichen Urlaubsanspruch bis maximal zum 30.09. des Folgejahres übertragen kann. Der 30.09. ist der letztmöglich übertragene Urlaubstag.

  • Urlaubsverfall:
    Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt generell und ohne Ausnahme; ein finanzieller Ausgleich für verfallenen Erholungsurlaub erfolgt nicht.

  • Altersstaffelung des Urlaubsanspruches:
    siehe Entscheidung des BAG vom 20. März 2012 und Rundschreiben des Dezernats Personal vom 04.06.2012 und vom 10.08.2012. Eine Neuregelung des Urlaubsanspruches erfolgt in den Tarifverhandlungen 2013.

  •  Spezielle Regelung für die Universität:
    Nach § 61 Abs. 4 UG haben Universitätsprofessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftliche Assistenten ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern, das gleiche gilt bei Heilkuren. (siehe Sonderregelung § 40 für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen)
    Die übliche Urlaubssperre in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten entfällt für Wissenschaftliche Mitarbeiter mit Verträgen unter einem Jahr.

  • Schwerbehinderte:
    Diese Regelung gilt auch für den Zusatzurlaub (Schwerbehinderte) (
    s. Handbuch der Verwaltung, Universität Stuttgart, U5).

  • Urlaub in Zusammenhang mit einer Dienstreise: siehe "Dienstreisen"

  • siehe auch: TV-L, Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung: § 26 Erholungsurlaub
    (1) (…) Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 7: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
    (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
    a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
    b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.